Pachtrecht

Der feine Unterschied

Unterschied: Pachtvertrag vs. Mietvertrag

Zwischen Pachtvertrag und Mietvertrag besteht ein wesentlicher Unterschied, Gegenstand des Mietvertrages können nur „Sachen“ im Sinne von §§ 90, 535 BGB sein, die Verpachtung dagegen bezieht sich auf einen „Gegenstand“ im Sinne von § 581 BGB. Der Mietvertrag beschränkt sich auf eine Gebrauchsgewährung im Sinne von § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, Vertragselement des Pachtvertrages ist darüber hinaus die sog. Fruchtziehung im Sinne von §§ 99, 581 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Wann handelt es sich um einen Mietvertrag und wann um einen Pachtvertrag?

Soweit also nur leere Räume überlassen werden, liegt ein Mietvertrag vor, soweit die Räume aber mit für den Geschäftsbetrieb geeignetem Inventar ausgestattet sind, beispielsweise für den Betrieb einer Gaststätte, liegt ein Pachtvertrag vor.

Pachtrecht und gewerbliches Mietrecht

Es gelten dann die Besonderheiten des Pachtrechtes und des gewerblichen Mietrechtes, nicht die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechtes, auch wenn z.B. eine Wirtewohnung mit vermietet ist.

Beratung zu Risiken des Pachtvertrags für Pächter und Verpächter

Da der Pachtvertrag oft über viele Jahre abgeschlossen wird und mit dem Pachtvertrag zusätzliche „Geschäftswerte“ wie etwa das Gaststätteninventar überlassen werden, sollten sich Pächter wie Verpächter frühzeitig beraten lassen, um alle Risiken wie zum Beispiel die Kosten der Erhaltungspflicht des Inventars abzuklären. Diese Kosten können bei teuren Maschinen oder auch bei Entsorgungskosten sehr hoch werden.

Pachtrecht und Schönheitsreparaturen

Genauso wie in Wohnraummietverträgen sind auch in vielen gewerblichen Mietverträgen und Pachtverträgen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam. Weitere Informationen haben wir für Sie auf einer hier hinterlegten Seite zusammengestellt.

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