Rechtsanwaltskosten

Honorar

Wenn Sie mit einer Scheidung, einer Kündigung, einem Unfall oder anderen Rechtsproblemen konfrontiert sind, werden Sie einen Anwalt brauchen. Dann stellt sich die Frage: Was kostet mich das? Kann ich mir den Anwalt leisten? 

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Rechtsanwaltskosten.

Kosten 

Nach unserer Auffassung sollen die für Sie zu erwartenden Kosten  transparent und fair sein.  Am Anfang des Gespräches sollte daher die Frage nach den Kosten stehen. Selbstverständlich können Sie in jedem Stadium des Verfahrens nachfragen, welche Kosten entstanden sind.

Wir erklären Ihnen gerne kostenlos vor Mandatsbeginn, welche Kosten und Gebühren voraussichtlich auf Sie zukommen können. Sie entscheiden dann, ob und in welchem Umfang Sie uns beauftragen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gesetzliche Basis für das Honorar der Rechtsanwälte ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dieser gesetzlichen Regelung wird eingegrenzt, was Anwälte für ihre Tätigkeit verlangen dürfen. Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wird, unterscheidet das RVG zwischen Festgebühren und Rahmengebühren.

Honorarvereinbarung

Der Anwalt hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar zu verlangen. Bei Dauermandaten empfiehlt sich die Vereinbarung eines Beratungsvertrages. Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist dann sinnvoll, wenn es um sehr hohe Streitwerte geht, die Kosten bleiben dann jederzeit nachvollziehbar und verständlich. Bei sehr kleinen Streitwerten ist es häufig für den Anwalt sinnvoller, ein Zeithonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, wenn er wirtschaftlich sinnvoll arbeiten will.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rechnen wir nach RVG ab, also nach den gesetzlich festgelegten Festgebühren entsprechend dem Gegenstandwert bzw. nach Rahmengebühren.

Bei sehr hohen Geschäftswerten, zum Beispiel bei der Prüfung eines notariellen Kaufvertrages für eine Immobilie, könnten sehr hohe Gebühren anfallen. Hier kann eine Honorarvereinbarung nach Stunden oder ein fest vereinbartes Honorar dem Mandanten Sicherheit geben, nicht von einer hohen Rechnung überrascht zu werden.

Festgebühren

Festgebühren fallen beispielsweise für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsrecht an. Das RVG sieht in diesem Bereich für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens je nach Gegenstandwert oder Streitwert eine festgelegte Gebühr vor.  

Gegenstandswert oder Streitwert

In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet.

Wenn der Rechtsanwalt eine Geldforderung von 3.000,00 € geltend machen soll, berechnen sich die Anwaltsgebühren aus diesem Betrag, dieser Betrag stellt den Gegenstandswert dar.

In den Fällen, bei denen es nicht um einen bestimmten Geldbetrag geht, wie z. B. bei einer Kündigung, gelten ebenfalls klare Regelungen, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Bei einer Kündigung eines Mietvertrages ist der Gegenstandswert, aus dem sich die Kosten berechnen, die Jahresnettomiete. Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages berechnen sich die Kosten aus einem Quartalsgehalt. Wenn es um die Herausgabe von Sachen geht, entspricht der Gegenstandswert dem Wert der Sachen. Wir erläutern Ihnen den Gegenstandswert, damit Sie wissen, welche Verfahrenskosten auf Sie zukommen können.

Die Gebühren des Rechtsanwaltes berechnen sich je nach Höhe des Gegenstandwertes oder des Streitwertes. Bei einem hohen Gegenstandswert sind die anfallenden Gebühren entsprechend höher. Die höheren Rechtsanwaltskosten bei höheren Streitwerten werden damit gerechtfertigt, dass der Anwalt bei hohen Streitwerten eine entsprechend höhere Verantwortung und ein entsprechend höheres Haftungsrisiko trägt.

Verfahrensgebühr Terminsgebühr

Der Rechtsanwalt erhält für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen einer Gebühr. Für eine oder mehrere Terminswahrnehmung(en) vor Gericht erhält der Anwalt eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen einer Gebühr.

Berechnungsbeispiel

Wenn der Prozess durch ein Urteil beendet wird, kann der Rechtsanwalt 2,5 Gebühren abrechnen, nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Daneben erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Gebührentabelle gemäß § 13 RVG (Auszug)

Wert bis …
in EURO

0,3

0,5

1,0

1,2

1,3

500,00

15,00

22,50

45,00

54,00

58,50

1.000,00

24,00

40,00

80,00

96,00

104,00

1.500,00

34,50

57,50

115,00

138,00

149,50

2.000,00

45,00

75,00

150,00

180,00

195,00

3.000,00

60,30

100,50

201,00

241,20

261,30

4.000,00

75,60

126,00

252,00

302,40

327,60

5.000,00

90,90

151,50

303,00

363,60

393,90

6.000,00

106,20

177,00

354,00

424,80

460,20

7.000,00

121,50

202,50

405,00

486,00

526,50

8.000,00

136,80

228,00

456,00

547,20

592,80

9.000,00

152,10

253,50

507,00

608,40

659,10

10.000,00

167,40

279,00

558,00

669,60

725,40

Die Gebühren des Anwalts belaufen sich nach der Gebührentabelle gem. § 13 RVG unabhängig von seinem Arbeitsaufwand z. B. bei einer Klage auf Zahlung eines Betrages von 5.800,00 € und bei einer Verfahrensbeendigung durch ein Urteil auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 460,20 € und eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 424,80 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf insgesamt 1.076,95 €. Bei einem Gegenstandswert bis 500,00 € liegt die Verfahrensgebühr bei 58,50 €, die Terminsgebühr bei 54,00 €.

Rahmengebühren

Neben den Festgebühren sieht das RVG sog. Rahmengebühren vor, die überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und beispielsweise für die Gebiete des Strafrechts und des Sozialrechts vorgesehen sind. Hier besteht ein gewisser Gebührenspielraum, je nach Schwierigkeit des Einzelfalles, dem Aufwand und dem Haftungsrisiko des Anwalts. Die Rahmengebühren im Bereich von Strafrecht und Sozialrecht können so auf den Einzelfall abgestimmt werden. 

Erstberatung

Die Erstberatung ist der mündliche oder schriftliche Rat, den der Anwalt erstmalig in einer Angelegenheit erteilt. Soweit es bei einem Beratungsgespräch mit dem Anwalt bleibt, darf er gegenüber einem Verbraucher, also einem Privatmann, nicht mehr als 190,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer berechnen. Hinzu können lediglich Kosten für Kopien oder Porto kommen. Sobald der Anwalt Sie nach außen hin vertritt oder soweit er ein Gutachten erstellen muss, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung. Es gelten dann die Sätze vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also Festgebühren oder Rahmengebühren.

Die Erstberatungsgebühr kann im Einzelfall auch darunter liegen, soweit es um einen geringen Gegenstandswert geht. Die Kosten der Erstberatung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, soweit der Bereich versichert ist.

Wer zahlt?

Prozessgegner (ggf. anteilig)

Wenn Sie im Zivilprozess voll gewinnen, muss der Prozessgegner grundsätzlich Ihre Rechtsanwaltsgebühren und angefallenen Gerichtskosten zahlen.

Im Prozess vor dem Arbeitsgericht gelten Besonderheiten. Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in erster Instanz kein Anspruch auf Kostenerstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn Sie den Prozess gewinnen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese alle Kosten. Einzelheiten haben wir auf einer gesonderten Seite hinterlegt:

Haftpflichtversicherung

Wenn Sie unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, gehören die Rechtsanwaltskosten genauso wie etwa die Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug zum Gesamtschaden. Die Rechtsanwaltskosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird Rechtsuchenden gewährt, die die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Die Rechtssuchenden benötigen einen Beratungsschein, der von dem Amtsgericht ausgestellt wird, das für den Wohnort zuständig ist. Der Beratungssuchende hat nur die Beratungsgebühr von 10,00 € zu zahlen, die im Einzelfall erlassen werden kann.

Beratungshilfe wird nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Prozesskostenhilfe

Der Beratungssuchende, der nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, kann neben der Beratungshilfe im gerichtlichen Verfahren die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die Formulare halten wir hier in der Kanzlei für Sie bereit.

Sinn und Zweck der staatlichen Unterstützung ist, dass niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein soll, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten.

Pflichtverteidigung

In bestimmten Fällen ist gemäß § 140 StPO und § 68 JGG die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, einen Verteidiger Ihrer Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Bitte wenden Sie sich insoweit an Herrn Rechtsanwalt Jersch. Soweit einer unserer Anwälte Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, verauslagt die Staatskasse die Kosten der Verteidigung unter Umständen vollständig.

Da es neben den oben sehr knapp dargestellten Beispielen sehr viele Besonderheiten gibt, fragen Sie uns, wann welche Kosten anfallen. Wir informieren Sie gerne.

Beratungstermine erhalten Sie zeitnah und flexibel. Termine stimmen Sie bitte mit unserem Sekretariat ab.

Kontaktdaten

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Sprechzeit der Anwälte nach Vereinbarung

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