Wohneigentumsrecht

Eine unendliche Geschichte…

Das Wohnungseigentumsrecht, das im Wesentlichen im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) normiert ist, regelt die teils komplexen Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander. Das Wohnungseigentumsrecht befasst daneben u. a. mit den Aufgaben von Hausverwaltern und Hausverwaltungen, insbesondere auch mit der korrekten Verteilung von Verwaltungs- und Betriebskosten.

Das Wohnungseigentumsrecht hängt zwar eng mit dem Mietrecht zusammen, aus juristischer Sicht handelt es sich hier aber um einen eigenen und vor allem unabhängigen Rechtsbereich. In der Praxis sind Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht nicht gut aufeinander abgestimmt. Erhebliche Probleme kann es etwa bei der Abrechnung von Betriebskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung geben.

Probleme gibt es in der Praxis auch regelmäßig, weil sich Käufer von Eigentumswohnungen nicht bewusst sind, welche Konsequenzen der Kauf einer Eigentumswohnung nach sich zieht. Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung haben wir für Sie auf der Seite Immobilienrecht hinterlegt.

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§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Wohnungseigentum ist eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung, einer Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung ist das Sondereigentum an einem Grundstück in Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen. Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch erhält jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt und kann damit wie jede andere Immobilie verkauft, belastet oder verschenkt werden.

Einziehungsvereinbarung

Die Hauptaufgaben des Anwalts liegen in der Praxis vor allem in der Beitreibung von Wohngeldvorauszahlungen, Jahresabrechnungen oder die gerichtliche Vertretung vom Eigentümer z B. bei der Anfechtung von Beschlüssen.

Wir beraten Sie zu allen Fragen nach den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern, zu Beschlüssen der Wohnungseigentümer und deren Anfechtung sowie zu den Aufgaben und Pflichten der Hausverwaltung.

Kontaktdaten

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