Nachbarschaftsrecht

Der Nachbar – Freund oder feind?

Das Nachbarschaftsrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Nachbarn. Es umfasst eine Vielzahl von Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

In den Regelungen des Nachbarrechts geht es um gegenseitige Rücksichtnahme und den Schutz vor Beeinträchtigungen. In der Praxis geht es um Streitfragen wie die Höhe und den Grenzabstand von Zäunen und Grenzbebauungen, der Höhe von Hecken und Bäumen und um Lärm in allen Varianten von musizierenden Nachbarn bis zu Lärm von Maschinen.

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Das Nachbarrecht ist teilweise in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, zwei Beispiele dazu:

§ 903 BGB: Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 910 BGB: Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Für Bayern gelten daneben Regelungen im Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB), und zwar in den Artikeln 43 ff, auch daraus geben wir Ihnen ein Beispiel:

Art. 47: Grenzabstand von Pflanzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.

Art. 48: Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken

(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.

(2) Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.

Art. 49: Messung des Grenzabstands

Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.

Bei Streitigkeiten im Nachbarschaftsrecht in Bayern ist zudem das Bayerische Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG)
vom 25. April 2000 zu berücksichtigen.

Nach Art. 1 dieses Gesetzes kann vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:

  • 1. bei Streitigkeiten über die in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • 2. bei Streitigkeiten über Überwuchs nach § 910 BGB,
  • 3. bei Streitigkeiten über Hinüberfall nach § 911 BGB (da geht es um Fallobst ;-),
  • 4. bei Streitigkeiten um einen Grenzbaums nach § 923 BGB,
  • 5. bei Streitigkeiten über die in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.

Fragen zum Nachbarrecht beantwortet auch die Bayerische Bauordnung, soweit es um die Frage von Mauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden geht.

Das Rechtsgebiet ist komplex, unsere Fachanwälte beraten Sie.

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